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Nachahmer-Medikamente - Genauso wirksam?

Gleich Wirksamkeit bei weniger Kosten?

Marie Schläfer, 04.08.2023

Original oder Nachahmerprodukt? Das bedeuten die neuen Austauschregeln für Verbraucher*innen. Bildnachweis: © mauritius images / Westend61 / Zeljko Dangubic

Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel sind teuer. Um Kosten zu sparen, sollen Patient*innen statt des Originalmedikaments bevorzugt ein günstigeres Nachahmerprodukt erhalten. Doch ist der Austausch auch medizinisch unbedenklich?

Vielfältig im Einsatz

Ob in der Krebstherapie oder bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen – Biologika haben längst einen festen Platz in der Medizin. Biologika sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel. Dazu zählen zum Beispiel therapeutische Antikörper, die an der Endung -mab zu erkennen sind, wie Bevacizumab oder Rituximab. Aber auch Hormone wie Insulin oder das Wachstumshormon zählen zu den Biologika.

Günstiges Nachahmerprodukt als Alternative?

Viele Biologika sind sehr teuer. Doch mittlerweile existieren auch günstigere Nachahmerprodukte – sogenannte Biosimilars – auf dem Markt. Sie sollen eine ähnliche Wirkung wie das Originalprodukt haben. Um Kosten für die Krankenversicherung zu reduzieren, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beschlossen, dass Ärzt*innen bevorzugt ein Biosimilar verschreiben sollen. Patient*innen, die bereits ein teures Originalprodukt erhalten, sollen außerdem auf günstigere Biosimilar umgestellt werden. Erst kürzlich hat der GBA auch den Apotheken den Austausch erlaubt,  jedoch nur für bestimmte Arzneimittelzubereitungen, die über die Vene verabreicht werden.

Weniger Kosten?

Die Arzneimittelsicherheit ist jedoch trotzdem sichergestellt, betont der GBA. Denn ausgetauscht werden darf nur, wenn das Biosimilar für die gleiche Krankheit zugelassen ist. Um die Zulassung zu erhalten, muss das Biosimilar in Studien seine Wirksamkeit beweisen. Erst wenn sichergestellt ist, dass das Biosimilar mit dem Originalprodukt mithalten kann, kommt es auf den Markt.
Trotzdem gilt: Arztpraxis oder Apotheke dürfen weiterhin das Originalprodukt ausgeben, wenn medizinische Gründe gegen den Austausch sprechen. Das ist zum Beispiel bei Allergien oder Unverträglichkeiten der Fall.  

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss Pressemitteilung und Richtlinie, Bundesinsitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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