Ärzte sind auch nur Menschen ? und machen Fehler. Doch was ist zu tun, wenn ein Patient den Verdacht hat, falsch behandelt worden zu sein? Lesen Sie, wie und wo Betroffene im Falle eines möglichen Behandlungsfehlers Hilfe bekommen.
Keine Halbgötter in Weiß–
Der Nimbus der ärztlichen Unfehlbarkeit gehört schon lange der Vergangenheit an. Und das ist gut so: Denn das Risiko, dass Fehler passieren, gehört zu jedem Handeln dazu ? auch zu dem von Ärzten, Hebammen und Pflegepersonal. Wie häufig medizinische Fehler vorkommen, ist jedoch unklar. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit schätzt die Anzahl von Behandlungsfehlern in deutschen Krankenhäusern auf etwa 200 000 jährlich. Doch unternommen wird in den wenigsten Fällen etwas: Im Jahr 2018 zeigten gesetzlich Versicherte beispielsweise nur ca. 14 000 Mal einen Verdacht auf einen Kunstfehler an.Was ist ein Behandlungsfehler?
Bleibt nach der Operation eine Klemme oder ein Tuch im Bauch zurück, lässt sich dies sehr einfach als Behandlungsfehler nachweisen. Anders verhält es sich bei eventuellen Fehldiagnosen, mangelhafter Aufklärung oder falschen Medikamentenverordnungen. Hier liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn die vom Arzt verordnete medizinische Maßnahme nicht dem zu diesem Zeitpunkt allgemein anerkannten Standard entspricht. Dies nachzuweisen ist schwierig ? im Jahr 2019 wurde beispielsweise in nur etwa einem Viertel der von Patienten beauftragten Gutachten tatsächlich ein Behandlungsfehler erkannt.- Um bei einem vermuteten Behandlungsfehler Schadensersatz zugesprochen zu bekommen, muss der Patient also Dreierlei beweisen:
- Bei der Behandlung ist ein Fehler passiert, d.h. es wurden die allgemein anerkannten medizinischen Standards nicht eingehalten.
- Der Patient hat einen Schaden erlitten.
- Der Schaden ist auf den Behandlungsfehler zurückzuführen.